Überblick

Die Unternehmergesellschaft (UG) muss ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen. Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung.

 

Kommentar

Die Familie deutscher Kapitalgesellschaften hat sich seit dem 1.11.2008 vergrößert. Der Neuzuwachs heißt "Unternehmergesellschaft" und stellt eine neue Variante der herkömmlichen GmbH dar. Die UG verfügt – wie die GmbH – über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit und gilt aufgrund ihres niedrigen Stammkapitals von mindestens 1 EUR als existenzgründerfreundliche Sonderform.

Aufgrund des geringen Eigenkapitals trifft die UG jedoch eine Ansparpflicht. Sie darf ihren Jahresgewinn nicht komplett ausschütten, sondern muss ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Erst wenn 25 000 EUR angespart sind und das Stammkapital entsprechend angehoben wird, entfällt diese Pflicht.

Verfolgt die Unternehmergesellschaft ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, kann sie als Körperschaft nach § 51 AO diverse Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Sie muss jedoch den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung befolgen, wonach Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen (§§ 55, 58 AO).

Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt mit aktuellem Schreiben klar: Die gesetzliche Rücklagenbildung der UG verstößt nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung: Die UG kann trotz ihrer Ansparverpflichtung selbstlos handeln, da das Stammkapital nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht unterliegt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

Bayerisches Landesamt für Steuern, Schreiben v. 31.3.2009, S 0174.2.1 – 2/2 St 31.

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