Der BGH hat in seinem Urteil aus dem Jahr 2015 darüber entschieden, dass die Klage der GEMA gegen eine Hotelbesitzerin, welche 21 Zimmer ihres Hotels mit Fernsehgeräten mit Zimmerantenne ausgestattet hatte, keine Aussicht auf Erfolg hatte und wies die Klage deshalb ab.[1] Seine Begründung: die bloße Bereitstellung der Fernsehgeräte, mit der die Hotelgäste über die Zimmerantenne Fernsehsendungen sehen können, stelle keine Verletzung der Urheberrechte dar. Es handelt sich um keine öffentliche Wiedergabe gem. § 15 Abs. 3 UrhG, denn eine öffentliche Wiedergabe setzt eine Handlung, also eine Übertragung geschützter Werke durch den Nutzer voraus. Die bloße Bereitstellung von Gegenständen, die die Wiedergabe ermöglichen bzw. bewirken, stellt keine Wiedergabe in diesem Sinne dar.

Im Unterschied dazu fallen GEMA-Gebühren wiederrum an, wenn der Hotelbetreiber die Sendersignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an die Fernsehgeräte in den Hotelzimmern weiterleitet. Hierin wird eine Wiedergabehandlung gesehen, die die Gebührenpflicht auslöst.

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