Gleichlautender Ländererlass v.6.3.2024, 1040-22-S 3812b/31, BStBl l 2024, 382

Aus dem BFH-Urteil vom 1. Februar 2023, II R 36/20 (BStBl 2023 II n.n.) ergeben sich folgende Auswirkungen:

 

1. Finanzmittel

Geleistete Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die kein Verwaltungsvermögen sind, stellen laut dem BFH-Urteil keine Finanzmittel gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG dar. Mit der Anzahlung wird ein Sachleistungsanspruch begründet; dies gilt über die Entscheidung des BFH hinaus auch für Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG gehören.

An der Regelung zu geleisteten Anzahlungen in R E 13b.23 Absatz 2 ErbStR wird nicht mehr festgehalten.

 

2. Verwaltungsvermögen und junges Verwaltungsvermögen

Geleistete Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 4 ErbStG anzusehen.

Sachleistungsansprüche, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, sind junges Verwaltungsvermögen; dabei ist bei mehreren Anzahlungen auf dasselbe Wirtschaftsgut auf den Zeitpunkt der ersten Anzahlung abzustellen. Mit der Anschaffung des Wirtschaftsgutes, das den Sachleistungsanspruch ersetzt, beginnt ein neuer Zweijahreszeitraum.

 

3. Schulden

Erhaltene Anzahlungen stellen Sachleistungsverpflichtungen dar und sind bei der Feststellung der Schulden gemäß § 13b Absatz 10 ErbStG zu berücksichtigen, soweit es sich um wirtschaftlich belastende Schulden i. S. d. § 13b Absatz 8 ErbStG handelt.

 

Normenkette

§ 13b Absatz 4 ErbStG

ErbStG § 13b Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2024, 382

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 06.03.2024

FinMin Baden-Württemberg, FM3 - S 3812 - a - 1/69

FinMin Bayern, 34 - S 3812b - 3/28

FinMin Berlin, S 3700 - 4/2018 - 16

FinMin Brandenburg, 36 - S 3812b/2023#002

FinMin Bremen, S 3812 - b - 1/2014 - 2/2023

FinMin Hamburg, S 3812b - 2022/005 - 53

FinMin Hessen, S 3812bA - 014 - II64/1

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - S 3812b - 00000 - 2023/002 - 002

FinMin Niedersachsen, S 3812b - 36 - 351

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 3812b - 3 - 2023 - 14393 - VA6

FinMin Rheinland-Pfalz, S 3812 - b#2022/0002 - 0401 448

FinMin Saarland, S 3812 - b - 3#012

FinMin Sachsen, 35 - S 3812B/12/2 - 2024/16173

FinMin Sachsen-Anhalt, 43 - S 3812b - 56

FinMin Schleswig-Holstein, VI 35 - S 3851 - 048

FinMin Thüringen, 1040 - 22 - S 3812b/31

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