Leitsatz

Legt ein Steuerpflichtiger den beim Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis von seinem früheren Arbeitgeber zu einem verbilligten Kaufpreis erworbenen Pkw in einen neu eröffneten eigenen Betrieb ein, so ist zu prüfen, ob neben dem vereinbarten Kaufpreis zusätzlicher Anschaffungsaufwand zu aktivieren ist. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Verbilligung auf mögliche andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verzichtet hat.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1, § 19

 

Sachverhalt

Der Kläger war früher Arbeitnehmer. Bei der vorzeitigen Auflösung seines Dienstverhältnisses erhielt er eine Abfindung und konnte seinen bisherigen Dienstwagen zum Buchwert erwerben. Unmittelbar nach Beendigung der Tätigkeit eröffnete er einen Betrieb, in dem er den Pkw nutzte. Im Folgejahr veräußerte er den Pkw mit Gewinn. Im Rahmen seiner Einnahmen-Überschussrechnung zog er zunächst den tatsächlich gezahlten Kaufpreis als Betriebsausgabe ab.

Nachdem das FA nach einer Lohnsteueraußenprüfung versuchte, die Differenz von Verkehrs- und Buchwert als geldwerten Vorteil zu besteuern, sollte nach Meinung des Klägers der Verkehrswert als Betriebsausgabe abgezogen werden. FA und FG waren anderer Auffassung. Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren zurück.

 

Entscheidung

Nach einer Definition des Anschaffungskosten-Begriffs führt der BFH aus, der Kläger habe den Pkw nicht betrieblich verbilligt erworben. Wenn dem Kläger etwas zugewendet worden sei, dann im Rahmen seines Dienstverhältnisses. Es könne offen bleiben, ob der Kläger den Pkw unmittelbar in das Betriebsvermögen oder zunächst in das Privatvermögen erworben habe. In beiden Fällen komme es auf die tatsächlichen Anschaffungskosten an.

Nicht auszuschließen sei, dass der Kläger mehr aufgewendet habe als den gezahlten Kaufpreis. Von höheren Aufwendungen sei auszugehen, wenn er mit dem Erwerb des Pkws auf eine höhere Abfindung verzichtet habe. Das FG habe hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Wenn den Beteiligten bewusst gewesen sei, dass erhebliche stille Reserven in dem Pkw geruht hätten, spreche wenig für deren schenkweise Zuwendung an den Kläger.

Ohne Bedeutung sei, ob die verbilligte Überlassung als geldwerter Vorteil zu behandeln sei. Ein Sachbezug erfülle nicht den Begriff der Aufwendungen, weil keine Vermögensbelastung gegeben sei. Ob in der für einen geldwerten Vorteil gezahlten Lohnsteuer Aufwendungen zu sehen seien, könne offen bleiben. Denn tatsächlich sei es aus formellen Gründen zu einer Besteuerung des geldwerten Vorteils nicht gekommen.

 

Hinweis

Ein geldwerter Vorteil nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG ist zwar im weitesten Sinn Gegenleistung für eine Leistung des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber. Das Vermögen des Arbeitnehmers wird dadurch aber nicht gemindert. Deshalb sieht der BFH in Höhe des geldwerten Vorteils keine Aufwendungen und damit keine Anschaffungskosten.

Aus dem hiesigen Urteil kann nur der Schluss gezogen werden, dass bei beabsichtigter Nutzung zur Erzielung von Einkünften ein verbilligt vom Arbeitgeber zu erwerbendes Wirtschaftsgut nicht im Weg eines geldwerten Vorteils übertragen werden sollte. Stattdessen bietet sich die Verrechnung mit einem erhöhten Arbeitslohn an, etwa mit einer Leistungsprämie. Die Lohnsteuer bleibt in beiden Fällen gleich hoch, aber die später auf die Einkunftserzielung entfallende ESt kann z.B. durch höhere AfA gemindert werden, wenn infolge der Aufrechnung Anschaffungskosten generiert worden sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 9.11.2000, IV R 45/99

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