OFD Erfurt, 9.8.2001, S 7200 A - 02 - St 341

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 30.11.2000, V B 187/00 (BFH-NV 2001 S. 657) entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft sei, ob Geldspielautomatenumsätze besteuert werden dürfen. Es sei bei summarischer Prüfung im Aussetzungsverfahren nicht ausgeschlossen, dass sich der Unternehmer für die Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie berufen kann.

Die in den angefochtenen Steuerbescheiden besteuerten Geldspielautomatenumsätze seien nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerfrei, weil sie weder unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen noch Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken seien.

Ernstlich zweifelhaft sei aber, ob sich die Klägerin für die Steuerbefreiung der Umsätze nicht auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie berufen könne. Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer:

„Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt worden.”

Der EuGH habe diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass ein Mitgliedstaat die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei sei (Urteil vom 11.6.1998, Rs C-283/95).

Zur Begründung führte der EuGH u.a. aus, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen und Grenzen der Befreiung für die in Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie erwähnten sonstigen Glücksspiele mit Geldeinsatz unter Beachtung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität festlegen müssten.

Danach sei es ernstlich zweifelhaft, ob es mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar sei, für die Umsatzbesteuerung von Geldspielautomatenumsätzen danach zu unterscheiden, ob sie in und von öffentlich zugelassenen Spielbanken ausgeführt werden oder nicht. Zweifelhaft sei auch, ob das vom EuGH aus Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie abgeleitete Verbot an die Mitgliedstaaten, die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei sei, nicht erst Recht auch für erlaubte Veranstaltungen eines Glücksspiels gelten müsste. Andererseits bestehen auch Zweifel, ob der EuGH von der zutreffenden Rechtslage in Deutschland ausgegangen sei.

Die Verfahren können gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung kann gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b

6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil B Buchst. f

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