Bei Verträgen zwischen einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft entscheidet die Gesellschafterversammlung. Sie sind grundsätzlich von einem Interessengegensatz geprägt (der Geschäftsführer will z. B. möglichst viel verdienen, die Gesellschafter wollen möglichst wenig zahlen). Daher gelten hier die besonderen Anforderungen an Dienstverträge mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht.

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