Im Fall von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern erkennt das Finanzamt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH mit den entsprechenden steuerlichen Folgen nur an, wenn der Leistungsaustausch auf einer klaren, im Voraus zivilrechtlich wirksamen getroffenen Vereinbarung beruht und tatsächlich so durchgeführt wird (sog. Durchführungsgebot).

 
Praxis-Tipp

Durchführungsgebot

Wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. eine Gehaltserhöhung gewähren will und für diesen Fall zwingend die Schriftform vertraglich vereinbart ist, muss diese Form auch strikt gewahrt sein. Das heißt, Gehaltsabreden mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern müssen vertraglich so praktiziert werden, wie sie vereinbart wurden. Ansonsten stellt der Erhöhungsbetrag eine vGA dar, u. a. auch deswegen, weil der Vertrag nicht rechtswirksam geändert worden ist und ein gewissenhafter Geschäftsleiter auf der Basis einer zivilrechtlich unwirksamen Abrede nicht leisten würde. Diese strenge Beurteilung gilt laut BFH selbst dann, wenn ansonsten der Fremdvergleich gewahrt ist, also die Gehaltserhöhung angemessen ist. Zugleich stellt der BFH klar, dass die für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer geltenden strengeren Maßstäbe verfassungskonform sind (BFH, Beschluss v. 27.7.2009, I B 45/09, BFH/NV 2009, 2005).

Ansonsten bestünde wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter die Möglichkeit, den Gewinn der Gesellschaft zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu beeinflussen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge