OFD Karlsruhe, 29.2.2008, S 7421

 

1. Einkaufspreis nach § 25a Abs. 3 UStG bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs

Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung, liegt ein Tausch im Regelfall mit Baraufgabe vor. Auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG erläutert Abschn. 153 Abs. 4 UStR, wie die Bemessungsgrundlage für die Neuwagenlieferung zu ermitteln ist, wenn ein Gebrauchtfahrzeug zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen wird, d.h. wenn der Kraftfahrzeughändler einen verdeckten Preisnachlass gewährt. Das Entgelt für die Neuwagenlieferung kann durch einen verdeckten Preisnachlass mit steuerlicher Wirkung nur gemindert werden, wenn der Kraftfahrzeughändler die Höhe der Entgeltsminderung nachweist (Abschn. 153 Abs. 4 Beispiel 1 Satz 4 UStR).

Abschn. 276a Abs. 10 UStR regelt unter den besonderen Voraussetzungen des § 25a UStG die Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs, das bei einem Neuwagengeschäft in Zahlung genommen wurde. Mit dieser Regelung soll insbesondere ein unversteuerter Letztverbrauch oder eine Doppelbesteuerung bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG vermieden werden. Beides ist nur zu erreichen, wenn der Wert des Gebrauchtfahrzeugs, der bei der Ermittlung des Entgelts für den Neuwagenverkauf zugrunde gelegt wird, bei der Differenzbesteuerung des Gebrauchtfahrzeugs als Einkaufspreis i.S. des § 25a Abs. 3 UStG angesetzt wird. Bleibt also das Neuwagenentgelt um einen „verdeckten Preisnachlass” ungemindert, ist bei der Differenzbesteuerung von einem entsprechend höheren Einkaufspreis des Gebrauchtwagens auszugehen. Macht der Kraftfahrzeughändler eine Entgeltsminderung für den Verkauf des Neuwagens geltend, ist – spiegelbildlich zur Entgeltsminderung beim Neuwagenverkauf – von einem entsprechend niedrigeren Einkaufspreis des Gebrauchtwagens auszugehen (vgl. Beispiel in Abschn. 276a Abs. 10 UStR).

 

2. Anwendung des Abschn. 153 Abs. 4 UStR für gebrauchte Fahrzeuge

Nach dem Wortlaut ist Abschn. 153 Abs. 4 UStR nur beim Verkauf eines Neuwagens anzuwenden. Da dieser Abschnitt jedoch allgemeine Grundsätze der Entgeltsermittlung beim Tausch mit Baraufgabe enthält, bestehen nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder keine Bedenken, diese Regelung auch für die Lieferung gebrauchter Fahrzeuge anzuwenden. Dies hat jedoch nur in den Fällen Bedeutung, in denen die Differenzbesteuerung nicht angewendet wird.

 

3. Bemessungsgrundlage bei verdeckten Preisnachlässen bei sog. Streckengeschäften mit gebrauchten Fahrzeugen

Wird beim Neuwagenverkauf ein Gebrauchtwagen in Zahlung genommen und beim Verkauf dieses Gebrauchtwagens erneut ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung genommen, liegt ein sog. Streckengeschäft vor. Dieses Streckengeschäft ist beendet, wenn kein weiteres Fahrzeug mehr in Zahlung genommen wird.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob bei einem Streckengeschäft, bei dem bei einem nachfolgenden Gebrauchtwagenverkauf im Rahmen des § 25a UStG eine negative Marge erzielt wird, diese negative Marge Einfluss auf den Verkaufspreis des Neuwagens haben kann.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen darf bei Streckengeschäften ein weiterer verdeckter Preisnachlass die Bemessungsgrundlage des ursprünglichen Neuwagenverkaufs nicht mindern. Der gemeine Wert des beim Neuwagenverkauf in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens lässt sich nicht über spätere Gebrauchtwagenverkäufe weiterer Fahrzeuge bestimmen. Maßgeblich ist nur der gemeine Wert des unmittelbar in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 25 a Abs. 3

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