(1) 1Die Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt, wenn
2. |
das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt
2§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Der Höchstwert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b beträgt
1. |
bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von bis zu 350 Quadratmetern 0,40 Watt pro Quadratmeter und Kelvin, |
2. |
bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 350 Quadratmetern 0,50 Watt pro Quadratmeter und Kelvin, |
3. |
bei einem einseitig angebauten Wohngebäude 0,45 Watt pro Quadratmeter und Kelvin oder |
4. |
bei allen anderen Wohngebäuden 0,65 Watt pro Quadratmeter und Kelvin. |
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Berechnungsverfahren nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 21 Absatz 1 und 2 unter Beachtung der Maßgaben nach § 20 Absatz 3 bis 6, der §§ 22 bis 30 und der §§ 32 und 33 sowie nach Maßgabe von Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessungen eines Gebäudes, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. 2Liegen energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vor, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. 4Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 48 sowie des § 51 angewendet werden.
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