Begriff

Der Begriff des Gebäudes ist im EStG nicht näher umschrieben.

Bei der Bestimmung der einkommensteuerrechtlichen Bewertungseinheit "Gebäude" sind vor allem die Erkenntnisse zu berücksichtigen, die im steuerlichen Bewertungsrecht entwickelt worden sind (R 7.1 Abs. 5 EStR). Bewertungsrechtlich ist ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist (BFH, Urteil v. 26.10.2011, II R 27/10, BStBl 2012 II S. 274). Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Merkmale aufweisen, sind ausnahmslos als Gebäude zu behandeln (BFH, Urteil v. 9.7.2009, II R 7/08, BFH/NV 2009 S. 1609).

Anders als im Zivilrecht sind im Steuerrecht das Gebäude, die meisten Außenanlagen und der Grund und Boden voneinander zu unterscheidende selbstständige Wirtschaftsgüter.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes sind in § 94 BGB geregelt. Die Abschreibung von Gebäuden ist in § 7 EStG geregelt. Verwaltungsanweisungen enthalten R 7.1 – R 7.3 EStR und finden sich in alphabetischer Reihenfolge auch in H 6.4, H 7.1 und H 7.4 EStH.

Für die Umsatzsteuer sind die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG und ab 1.1.2011 des § 15 Abs. 1b UStG zu beachten.

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