Überblick

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH (BFH, Beschluss v. 12.6.1978, GrS 1/77, BStBl 1978 II S. 620) sind beim Abbruch eines im Zeitpunkt des Erwerbs technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes die Voraussetzungen einer AfaA in Höhe des Restwertes des Gebäudes und des Abzugs der Abbruchkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur dann erfüllt, wenn das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben wurde. Wurde dagegen ein Gebäude in Abbruchabsicht angeschafft, gehören der Gebäuderestwert und die Abbruchkosten, wenn der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung eines neuen Gebäudes in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, zu den Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts, sonst zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Beginnt der Erwerber eines objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung mit dessen Abbruch, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb in Abbruchabsicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Finanzverwaltung hat in H 6.4 EStH "Abbruchkosten" zur steuerlichen Behandlung von Abbruchkosten Stellung genommen.

Zur Abzugsfähigkeit von Abrisskosten und AfaA als Werbungskosten: BFH, Urteile v. 26.6.2001, IX R 22/98, BFH/NV 2002 S. 16 und v. 31.7.2007, IX R 51/05, BFH/NV 2008 S. 933; BFH, Beschluss v. 9.3.2009, IX B 120/08, BFH/NV 2009 S. 964; BFH, Urteil v. 13.4.2010, IX R 16/09, BFH/NV 2010 S. 1799.

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