AfaA werden zugelassen, wenn infolge einer außergewöhnlichen Abnutzung eine Verteilung der ­Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem bisherigen Verfahren nicht mehr gerechtfertigt ist. Eine zu erwartende oder zugeflossene Versicherungsentschädigung hat hierauf grundsätzlich keinen Einfluss.[1]

Entschädigungszahlungen einer Feuerversicherung bei einem im Privatvermögen gehaltenen, vermieteten Grundstück gehören grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, denn sie werden nicht für die Nutzungsüberlassung geleistet, sondern betreffen im Regelfall die nicht steuerbare Vermögensebene. Sie mindern auch nicht die Herstellungskosten für den Wiederaufbau des durch Brand zerstörten Gebäudes. Ausnahmsweise sind jedoch Einnahmen anzunehmen, soweit die Leistung der Versicherung den Zweck hat, Werbungskosten zu ersetzen. Davon geht der BFH in ständiger Rechtsprechung aus. Er hat dies u. a. ausdrücklich bejaht für Leistungen mit dem Zweck, den in Form von AfaA[2] berücksichtigten Wertverlust auszugleichen.[3]

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