Wurde vom Steuerpflichtigen auf einem fremden Grund und Boden ein Gebäude errichtet und zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind bei einer Abbruchsverpflichtung nach Ablauf der Pachtzeit die Gebäudeabbruchkosten als Werbungskosten abziehbar.

Aufwendungen eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung des Erbbaurechts zählen zu den Herstellungskosten des anschließend auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten Gebäudes.[1]

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