Die Grundsätze zur Behandlung des Restwerts und der Abbruchkosten bei entgeltlichem Erwerb eines bebauten Grundstücks sind auch auf den Fall des unentgeltlichen Erwerbs im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Schenkung) anzuwenden.[1]

Beabsichtigt der Beschenkte bereits im Zeitpunkt des (unentgeltlichen) Erwerbs, mit dem Gebäude keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sondern dieses abzubrechen, um ein neues Gebäude zu errichten, stellen der Restwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten dar, sondern führen zu Herstellungskosten des neuen Gebäudes.

Auch im Fall des Erwerbs eines Gebäudes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall ist zu unterscheiden, ob der Erbe mit dem geerbten bebauten Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen will oder von vornherein dessen Abbruch beabsichtigt.[2] Will der Erbe das geerbte Gebäude nicht zur Einkunftserzielung nutzen, sondern es abreißen, um ein neues Gebäude zu errichten, fehlt wie beim entgeltlichen Erwerb in Abbruchabsicht jeder Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des abgebrochenen Gebäudes. Mangels Einkunftserzielungsabsicht hinsichtlich des abgebrochenen Gebäudes kann der Erbe insoweit keine Werbungskosten abziehen. Der Gebäuderestwert und die Abbruchkosten sind als Herstellungskosten des neuen Gebäudes zu behandeln. Werbungskosten liegen nur vor, wenn das geerbte Gebäude erst nach mehrjähriger Vermietung abgebrochen wird (im Regelfall nach mehr als 3 Jahren). Gleiches gilt bei der (vorweggenommenen) Erbauseinandersetzung.

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