Rz. 344
Die Behandlung der Aufwendungen für den Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen richtet sich weitgehend nach der Rechtsprechung des BFH. Einzelheiten hierzu siehe "Herstellungskosten im Abschluss nach HGB und EStG", Rz. 63–74, mit der dort aufgeführten Rechtsprechung.[1]
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