Rz. 344

Die Behandlung der Aufwendungen für den Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen richtet sich weitgehend nach der Rechtsprechung des BFH. Einzelheiten hierzu siehe "Herstellungskosten im Abschluss nach HGB und EStG", Rz. 63–74, mit der dort aufgeführten Rechtsprechung.[1]

[1] H 33a (Abbruchkosten) EStH, Gebäudeabbruchkosten, die zu Anschaffungskosten beim Grund und Boden führen, siehe "Grund und Boden im Abschluss nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 65–81.

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