Rz. 341

Es ist geklärt, dass Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude nur dann als Herstellungskosten beurteilt werden können, wenn sie einem Neubau gleichkommen, d. h., das Gebäude muss bautechnisch neu sein. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise scheidet aus.[1]

 

Rz. 342

Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude führen nur dann zur Herstellung einer Wohnung, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge geben. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion. Wird nur ein einziger für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, reicht dies in der Regel nicht aus. Bei einem Fachwerkhaus ist darauf abzustellen, inwieweit das Fachwerkgebälk erneuert worden ist.

Der angefallene Bauaufwand für die tiefgreifende Umgestaltung der Bausubstanz zuzüglich des Werks der Eigenleistungen müssen den Wert der Altbausubstanz übersteigen. Bei dieser Vergleichsrechnung bleiben Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen außer Ansatz.[2]

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