Rz. 218

Der BFH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Tätigkeit einer Personengesellschaft als Grundstückshandel ohne Bedeutung ist, ob die einzelnen Objekte dieser Tätigkeit zum Vermögen der Gesellschaft oder zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter gehören.[1] Es durften deshalb schon nach dieser Rechtsprechung nur solche Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden, die die Gesellschafter im Rahmen einer mit anderen Personen bestehenden Gesellschaft oder als Einzelperson verwirklichen.[2]

Diese Entscheidungen beruhen auf der Wertung des Einkommensteuergesetzes, dass es bei einer Personengesellschaft aus ertragsteuerrechtlicher Sicht keinen Unterschied machen kann, ob die objektiv dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter in das Gesellschaftsvermögen eingebracht werden und so Gesamthandsvermögen gebildet wird oder ob die Gesellschafter der Gesellschaft Grundstücke zur betrieblichen Nutzung überlassen, sei es aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Beitragspflicht, sei es aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags oder sonstigen Nutzungsüberlassungsvertrags, oder ob in anderer Weise als durch Nutzungsüberlassung das Grundstück dem Betrieb der Gesellschaft gewidmet wird.[3]

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