Rz. 116

Auch in diesen Fällen sind die vorstehenden Ausführungen sinngemäß anzuwenden. Soweit das Gebäude eigenbetrieblich genutzt wird, d. h. zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist auch der entsprechende Anteil des Grund und Bodens weiterhin zu aktivieren. Soweit das Gebäude als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden kann und aktiviert wird, gehört der Grund und Boden insoweit ebenfalls zum gewillkürten Betriebsvermögen und muss aktiviert werden. Wird dieser Gebäudeteil im Rahmen des bestehenden Wahlrechts jedoch nicht aktiviert, so ist darin eine Entnahmehandlung des anteiligen Grund und Bodens zu erblicken. Der anteilige Grund und Boden ist spätestens mit Fertigstellung des entsprechenden Gebäudeteils zu entnehmen.

Soweit das Gebäude zum notwendigen Privatvermögen gehört, gehört auch der anteilige Grund und Boden zum notwendigen Privatvermögen. Die Entnahme erfolgt zum Baubeginn mit dem Teilwert.[1]

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