Rz. 110

Aufwendungen für Grundstücke oder Grundstücksteile, die zum Betriebsvermögen gehören, sind vorbehaltlich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG stets Betriebsausgaben; dies gilt auch im Falle einer teilentgeltlichen Überlassung aus außerbetrieblichen Gründen. Aufwendungen für einen Grundstücksteil (einschließlich Absetzungen für Abnutzung), der eigenbetrieblich genutzt wird, sind vorbehaltlich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch dann Betriebsausgaben, wenn der Grundstücksteil wegen seiner untergeordneten Bedeutung gemäß R 4.2 Abs. 8 EStR nicht als Betriebsvermögen behandelt wird.[1]

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