Rz. 68

Bei der Beantwortung dieser Frage sind folgende vom BFH[1] aufgestellte Grundsätze zu beachten:

  • Befinden sich auf einem Grundstück außer dem eigenbetrieblich genutzten Gebäude noch ein oder mehrere andere Gebäude, so gehört der zum eigenbetrieblich genutzten Gebäude gehörende Grund und Boden zum notwendigen Betriebsvermögen, weil der Grund und Boden und ein darauf errichtetes Gebäude nur einheitlich entweder als Betriebs- oder als Privatvermögen qualifiziert werden können.
  • Wird ein Teil eines Gebäudes eigenbetrieblich genutzt, so gehört der zum Gebäude gehörende Grund und Boden anteilig zum notwendigen Betriebsvermögen.
  • Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, so gehört auch in diesem Fall der zugehörige Grund und Boden zum Betriebsvermögen, da auch hier bei bebauten Grundstücken über die Zugehörigkeit zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen für den Grund und Boden und das Gebäude nur einheitlich entschieden werden kann.
 

Rz. 69

In den vorstehenden Fällen ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln, in welchem Umfang der Grund und Boden anteilig zum Betriebsvermögen gehört. Bei bebauten Grundstücken ist daher über die Zugehörigkeit zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen für den Grund und Boden und das Gebäude in jedem Fall nur einheitlich zu entscheiden. Diese einheitliche Beurteilung hat mit dem Umstand, dass Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits bilanziell grundsätzlich zwei verschiedene Wirtschaftsgüter darstellen, nichts zu tun.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge