Rz. 51

Scheinbestandteile entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt werden. Einbauten zu vorübergehenden Zwecken sind auch

  • die vom Steuerpflichtigen für seine eigenen Zwecke vorübergehend eingefügten Anlagen und
  • die vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse des Mieters oder Pächters eingefügten Anlagen, deren Nutzungsdauer nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist (R 7.1 Abs. 4 Sätze 1, 2 EStR).
 

Rz. 52

Bürgerlich-rechtlich (§ 95 Abs. 2 BGB) gehören Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.[1] Es handelt sich um Scheinbestandteile, die bilanzsteuerrechtlich den Wirtschaftsgütern des abnutzbaren beweglichen Anlagenvermögens zuzuordnen sind.[2] Für die Entscheidung der Frage, ob Scheinbestandteile vorliegen, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgebend. Danach setzt die Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck voraus, dass schon bei Vornahme der Einfügung ihre spätere Aufhebung gewollt oder zu erwarten ist. Eine Einfügung zu einem vorübergehenden Zweck ist anzunehmen, wenn die Nutzungsdauer der eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter länger als die Nutzungsdauer ist, für die sie eingebaut werden, die eingefügten beweglichen Wirtschaftsgüter auch nach ihrem Ausbau noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentieren und nach den Umständen, insbesondere nach Art und Zweck der Verbindung, damit gerechnet werden kann, dass sie später wieder entfernt werden. Da Scheinbestandteile bewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind sie nach § 7 Abs. 1 EStG oder § 7 Abs. 2 EStG abzuschreiben (R 7.1 Abs. 1 Nr. 1 EStR).

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