Wichtigste Fallgruppe der Nutzungsrechte an Grundstücken ist der Nießbrauch. Zu den Nutzungsrechten gehört auch das dingliche Wohnrecht.[1] Es stellt das im Grundbuch eingetragene Recht dar, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.

Nießbrauch und dingliches Wohnrecht sind von den obligatorischen Nutzungsrechten abzugrenzen. Hauptfälle sind Miete, Pacht und Leihe. Das Steuerrecht nimmt diese Unterscheidung nicht vor. Die Finanzverwaltung nimmt der Rechtsprechung[2] folgend eine weitgehende Gleichstellung von dinglichen und obligatorischen Nutzungsrechten vor.

Einem Nutzungsberechtigten sind bei Vermietung des Grundstücks die Einkünfte i.  S.  v. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, wenn ihm die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zusteht, er die Nutzungen tatsächlich zieht, das Grundstück in Besitz hat und es verwaltet.

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