Hinsichtlich der privaten Nutzung einer im unternehmerischen Bereich gehaltenen Immobilie ist zu unterscheiden zwischen Immobilien, die vor dem 31.12.2010 angeschafft bzw. mit deren Herstellung begonnen wurde und solchen Immobilien, die nach dem 31.12.2010 angeschafft bzw. mit deren Herstellung begonnen wurde.[1]

Anschaffung/Herstellung der Immobilie vor dem 31.12.2010: Sofern ein gemischt genutztes Gebäude (unternehmerisch und nichtunternehmerisch) in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet und ein Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, stellt die Eigennutzung eine sog unentgeltliche Wertabgabe dar. Die unentgeltliche unternehmensfremde Nutzung (z. B. für eigene Wohnzwecke) ist unter Beachtung einer besonderen Bemessungsgrundlage grundsätzlich steuerpflichtig.[2]

Der Erwerb einer gemischt genutzten Immobilie führte zu einem sofortigen Vollabzug der Vorsteuer für das ganze dem Unternehmer zugeordnete Gebäude mit lediglich einer Umsatzbesteuerung über die volle Zeitspanne der privaten Verwendung. Um den Vorsteuerabzugs- bzw. Liquiditätsvorteilen dieses sog. "Seeling"-Modells entgegenzuwirken, wurde § 15 Abs. 1b UStG eingeführt.

Anschaffung/Herstellung der Immobilie nach dem 31.12.2010: Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist die Umsatzsteuer für die Leistungsbezüge im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt.[3] In einem solchen Fall führt die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, d. h. die Verwendung des Gebäudes für Zwecke außerhalb des Unternehmens, zu keinem umsatzsteuerbaren Tatbestand, da für diese Verwendung nach § 15 Abs. 1b UStG bereits der Vorsteuerabzug ausgeschlossen war. Es liegt in diesem Fall keine sog. unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a UStG vor.

Die Zuordnungsgrundsätze zum Unternehmen bleiben im Übrigen unberührt. § 15 Abs. 1b UStG stellt lediglich eine Vorsteuerabzugsbeschränkung dar.

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