Die Unterscheidung zwischen unselbstständigen und selbstständigen Gebäudeteilen wird nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang getroffen. Unselbstständige Gebäudeteile sind solche Bestandteile des Gebäudes, wenn sie der eigentlichen Nutzung als Gebäude dienen und somit in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen.[1] Unselbstständige Gebäudeteile sind auch räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, dass es ohne diese Baulichkeiten als unvollständig erscheint.[2]

Die Umzäunung oder die Garage bei einem Wohngebäude im Privatvermögen z.  B. stellen unselbstständige Gebäudeteile dar, deren Herstellungskosten den Gebäudeherstellungskosten zugerechnet werden und bei vermieteten Immobilien nur einheitlich mit diesen abgeschrieben werden können.[3] Im betrieblichen Bereich stellen Umzäunungen ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, für das eine eigene Afa anzusetzen ist. Ausbauten, Umbauten oder Erweiterungen können grundsätzlich nicht gesondert abgeschrieben werden. Nur wenn durch solche Baumaßnahmen ein selbstständiges Gebäude geschaffen wird, das wirtschaftlich betrachtet einem Neubau gleichkommt, ist dieses Gebäude selbstständig abzuschreiben.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge