Ein einheitlich als Gebäude genutztes Bauwerk bildet grundsätzlich mit allen seinen Bestandteilen ein einheitliches Wirtschaftsgut "Gebäude".

Welche Einzelteile zum Wirtschaftsgut "Gebäude" gehören, entscheidet sich weniger nach der bürgerlich-rechtlichen Zugehörigkeit als nach dem nach der Verkehrsauffassung zu beurteilenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang.

Ein Gebäudeteil ist unselbstständig, wenn er der eigentlichen Nutzung als Gebäude dient. Dabei rechnen zur Gebäudeeinheit nicht nur fest in das Gebäude eingebaute Teile, wie Heizungsanlagen, Warmwasser- und Klimaanlagen, Aufzüge und Rolltreppen[1], sondern auch Baulichkeiten oder sonstige Einrichtungen, die trotz fehlender baulicher Verbindung einem auf demselben Grundstück befindlichen Hauptgebäude derart dienen, dass dieses ohne die Einrichtung als unvollständig erscheint. Vom Gebäude zu unterscheiden sind Außenanlagen. Hierzu gehören Einfriedungen, Bodenbefestigungen wie Straßen, Wege und Plätze, Stützmauern und Gartenanlagen. Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Außenanlagen kommt es zunächst wesentlich darauf an, ob sie zu einem Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören. Im Betriebsvermögen können Außenanlagen auch Betriebsvorrichtungen sein. Umzäunungen z. B. stellen im betrieblichen Bereich ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar, für das eine eigene AfA anzusetzen ist, während Umzäunungen im privaten Bereich regelmäßig den Gebäudeherstellungskosten zugerechnet werden und bei vermieteten Immobilien nur zusammen mit dem Gebäude und einem einheitlichen AfA-Satz abgeschrieben werden können.

Gebäude sind als einheitliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich auch hinsichtlich der AfA als Einheit zu behandeln, es sei denn, es handelt sich um selbstständige Gebäudeteile.

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