Nach der damaligen Verwaltungsanweisung waren bei der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen qualitativ überwiegt, nur die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbundenen Dienstleistungen zu berücksichtigen.[1] Deshalb führten die folgenden Elemente für sich allein nicht zur Anwendung des Regelsteuersatzes:

  • die reine Zubereitung der Speisen; übliche Nebenleistungen (z. B. Portionieren und Abgabe "über die Verkaufstheke", Verpacken, Anliefern – auch in Einweggeschirr, Beigabe von Einwegbesteck); Bereitstellung von Papierservietten; Abgabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise oder Apfelmus; Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.; Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z. B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden usw.); bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen (z. B. Speisekarten oder -pläne); Erläuterung des Leistungsangebots.

Dagegen führten folgende Elemente zur Anwendung des Regelsteuersatzes:

  • Zurverfügungstellen von Verzehreinrichtungen (z. B. Räumlichkeiten, (Steh-)Tische, Bänke oder Stühle), soweit diese Verzehreinrichtungen tatsächlich genutzt werden (Mitnehmen ist nicht schädlich); Servieren der Speisen oder Gestellung von Bedienungs- oder Kochpersonal oder Portionieren einschließlich Ausgeben der Speisen vor Ort; Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck oder Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände.

Die o. g. schädlichen Dienstleistungselemente führten nach der früheren Verwaltungsauffassung auch dann zur Annahme einer sonstigen Leistung, wenn die schädlichen Elemente von einem Dritten (z. B. "Angehörigen") im Rahmen eines zwischen dem die Speise abgebenden Unternehmer und dem Dritten abgestimmten Gesamtkonzepts erbracht werden.

Werden die Speisen erkennbar nach den äußeren Umständen zur Mitnahme durch den Kunden ausgegeben (also nicht an Ort und Stelle verzehrt), gilt trotz vorhandener Verzehrvorrichtungen der ermäßigte Steuersatz (z. B. bei der Abgabe der Speisen in Warmhalteverpackungen bei Außer-Haus-Verkauf durch Pizzerias).

[1] BMF, Schreiben v. 29.3.2010, IV D – S 7100/07/10050, BStBl 2010 I S. 330.

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