Aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes zu Nr. 3a des § 6 Abs. 1 EStG und der Erläuterung in der Gesetzesbegründung hierzu[1] ist der handelsrechtlich zulässige niedrigere Wert für die Steuerbilanz maßgeblich.

Ist der Ausweis für die Rückstellung in der Handelsbilanz zulässigerweise niedriger als der nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG sich ergebende steuerliche Wert, so ist der Wert der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgebend. Hierdurch kommt es zur Gleichstellung von Handels- und Steuerbilanzwerten, was aber auch zu einem höheren Steueraufkommen führt.

Von Bedeutung ist dies für Rückstellungen, die steuerlich nicht abzuzinsen sind. Wenn z. B. der handelsrechtlich abgezinste Rückstellungsbetrag regelmäßig niedriger ausfällt als der steuerrechtlich ermittelte Betrag, ist in diesem Fall der handelsbilanzielle Wert nunmehr die steuerliche Wertobergrenze.[2]

[1] BT-Drucks. 14/443 S. 23.

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