Leitsatz

Bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Marktordnungs-Warenlistennummer entsprechen, gibt es bei zum Teil fehlender Entsprechung keine Fehlertoleranzen.

Sind die Erzeugnisse in der Ausfuhranmeldung als einheitlich beschaffen beschrieben, kann sich die Zollbehörde, unter Beachtung einer etwa vorgeschriebenen Mindestprobenmenge, im Rahmen des ihr bei der Probenziehung eingeräumten Ermessens auf die Entnahme einer Stichprobe beschränken.

 

Normenkette

Art. 68, Art. 70 Abs. 1 ZK, Art. 7 VO Nr. 1538/91, Art. 3 VO Nr. 2457/97

 

Sachverhalt

Eine Warensendung gefrorener Hühner (rund 2 000 Kartons mit je zehn Hühnern) war zur Ausfuhr nach Russland als "Hühner, unzerteilt, gefroren, gerupft ..." (Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 12 10 9900) angemeldet worden.

Das HZA entnahm drei Kartons jeweils zwei Hühner als Probe. Die ZPLA untersuchte diese mit dem Ergebnis, dass einer der sechs untersuchten Geflügelkörper nicht vollständig gerupft gewesen sei. Das HZA versagte deshalb die Ausfuhrerstattung für eine Teilmenge, die im Weg einer Hochrechnung des Gewichtsanteils der untersuchten nicht erstattungsfähigen Probe auf das Gesamtgewicht entsprach, und setzte insoweit auch eine Sanktion fest.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Klage aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen abgewiesen.

 

Hinweis

Wird gem. Art. 68 Buchst. b, Art. 70 ZK eine Teilbeschau der Ausfuhrsendung durchgeführt, gilt deren Ergebnisse nach Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK für alle in der Anmeldung enthaltenen, als einheitlich beschaffen angemeldeten Waren. Das gilt auch dann, wenn lediglich eine "Stichprobe" untersucht worden ist; es gibt also keinen Rechtsgrundsatz, dass bei einer umfangreichen Sendung mehrere Proben gezogen und untersucht werden müssen, sodass das Untersuchungsergebnis nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten "repräsentativ" ist. Der Umfang der Verprobung liegt vielmehr ganz im freien Ermessen der Zollbehörde!

Für Schüttgut und Flüssigkeiten enthalten die Dienstvorschriften allerdings besondere Bestimmungen mit dem Ziel, eine Durchschnittsprobe zu erhalten. Wenn der Ausführer meint, einzelne Teile der Sendung seien anders beschaffen als andere, muss er sie sonst eben entsprechend gesondert anmelden.

Beachten Sie, dass eine größere Zahl von Proben dann gezogen werden muss, wenn besondere Rechtsvorschriften dies vorschreiben, weil sie wie z.B. die Vermarktungsnormen für Geflügel Toleranzen zulassen. Bei der Einordnung einer Ware in die Marktordnungs-Warenliste gibt es aber keine solchen Toleranzen!

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.08.2007, VII R 35/04

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