Rz. 44

Nach Eintritt des Versorgungsfalls ist der Arbeitgeber, wenn laufende Leistungen gewährt werden, jeweils nach drei Jahren verpflichtet, eine Anpassung der Leistungen zu prüfen und über sie unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies bedeutet, dass sich nach Eintritt des Versorgungsfalls die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers insbesondere durch Inflationstendenzen erhöhen kann, ohne dass hierfür rechtzeitig Vorsorge getroffen werden kann. Da dies die Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung stark behindert hat, brachte das AVmG in diesem Bereich wesentliche Änderungen (Rz. 34).

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