Rz. 193
Wird Privatvermögen zugleich mit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG begünstigtem Vermögen übertragen[1], können die Versorgungsleistungen generell dem begünstigten Vermögen zugeordnet werden. Sind aber dessen Erträge zu gering, lässt die Verwaltung nur einen Teilabzug der Versorgungsleistungen zu[2].
Rz. 193a
Nach Grube bedarf es jedoch noch der Klärung, ob nicht die bisherige Rechtslage für privates Grund- oder Wertpapiervermögen durch dessen rechtzeitige Einlage in nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG begünstigtes Vermögen vor dessen Übertragung gerettet werden kann[3]. Dem zu erwartenden Einwand des Gestaltungsmissbrauchs ließe sich die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung entgegenhalten.
Rz. 193b
Als Gestaltungsalternative zum Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen auch nach neuem Recht kommt weiterhin die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs in Betracht, bei dem sich der Übergeber die Erträge des Vermögens vorbehält[4].
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen