Rz. 193

Wird Privatvermögen zugleich mit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG begünstigtem Vermögen übertragen[1], können die Versorgungsleistungen generell dem begünstigten Vermögen zugeordnet werden. Sind aber dessen Erträge zu gering, lässt die Verwaltung nur einen Teilabzug der Versorgungsleistungen zu[2].

 

Rz. 193a

Nach Grube bedarf es jedoch noch der Klärung, ob nicht die bisherige Rechtslage für privates Grund- oder Wertpapiervermögen durch dessen rechtzeitige Einlage in nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG begünstigtes Vermögen vor dessen Übertragung gerettet werden kann[3]. Dem zu erwartenden Einwand des Gestaltungsmissbrauchs ließe sich die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung entgegenhalten.

 

Rz. 193b

Als Gestaltungsalternative zum Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen auch nach neuem Recht kommt weiterhin die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs in Betracht, bei dem sich der Übergeber die Erträge des Vermögens vorbehält[4].

[3] Grube, HSO Premium Version 4.2.0.0, HaufeIndex 2374766.
[4] Grube, HSO Premium Version 4.2.0.0, HaufeIndex 2374766; Geck, KÖSDI 2009 S. 16444, 16453f.

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