Rz. 192

Änderungen eines Versorgungsvertrags können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind[1]. Die Rechtsprechung zwingt die Vertragsparteien, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, andernfalls ist der Sonderausgabenabzug gefährdet. Sind sie dazu aus wirtschaftlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage, muss der Vertrag an die geänderten Verhältnisse angepasst werden. Werden aufgrund eines Vermögensübergabevertrags geschuldete Versorgungsleistungen "willkürlich" vom Betriebsübernehmer ausgesetzt und wird dadurch die Versorgung des Übergebers gefährdet, können zu einem späteren Zeitpunkt wieder vertragsgemäß geleistete Zahlungen nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden, da der Übergabevertrag nicht unverzüglich angepasst wurde.

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