Rz. 191

Hat der als Erbe eingesetzte Stpfl. aufgrund eines Erbverzichtvertrags seinen Geschwistern auf deren Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen, ist die Vermutung, dass damit erbrechtliche Ansprüche zeitlich gestreckt, nicht jedoch als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen gezahlt werden, nur in Aus­nahmefällen widerlegt. Als Argument für die Versagung des Sonderausgabenabzugs wurde u. a. angeführt, dass die Geschwister durch den Vertrag nicht in erster Linie versorgt, sondern gleichgestellt werden sollten[1].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge