Rz. 105

Eine Eintrittsklausel eröffnet die Möglichkeit, die Unternehmensnachfolge zunächst wie bei der Fortsetzungsklausel zu gestalten, d. h. unabhängig von der erbrechtlichen Nachfolge. Dabei hat jeder Erbe das Recht zum Eintritt in die Gesellschaft. Wird dem vorgesehenen Nachfolger das Eintrittsrecht in die Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag eingeräumt, erfolgt der Eintritt nicht automatisch durch den Erbfall. In diesem Fall bedarf es noch einer Willenserklärung des vorgesehenen Nachfolgers[1]. Bei Nichtausübung der Eintrittsmöglichkeit geht der Geschäftsanteil im Wege der Anwachsung auf die Mitgesellschafter des Erblassers über.

 

Rz. 106

Steuerrechtlich liegt nur bei Ausübung des Eintrittsrechts ein Erwerb von Betriebsvermögen vor, sodass die §§ 13a, 13b, 19a ErbStG anzuwenden sind. Dagegen entfallen bei Nichtausübung des Eintrittsrechts die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen. Wird das Eintrittsrecht innerhalb angemessener Zeit ausgeübt, erfolgt die Bewertung wie bei der Nachfolgeklausel (einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel, je nachdem, ob alle oder nur einzelne Erben das Eintrittsrecht ausüben). Andernfalls erfolgt die Bewertung analog der Fortsetzungsklausel. Bis zur Ausübung des Eintrittsrechts findet bei den bisherigen Gesellschaftern eine vorübergehende Anwachsung statt, die beim Eintritt des neuen Gesellschafters rückgängig gemacht wird[2]. Das gilt ebenso hinsichtlich der Wahrnehmung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen.

 

Rz. 107

Einkommensteuerrechtlich gelten bei Ausübung des Eintrittsrechts innerhalb von 6 Monaten die Grundsätze der einfachen Nachfolgeklausel, wenn alle Erben diese in Anspruch nehmen. Sofern nur einzelne Erben das Eintrittsrecht ausüben, gelten die Grundsätze der qualifizierten Nachfolgeklausel. Sofern das Eintrittsrecht nicht ausgeübt wird, gelten die Grundsätze der Fortsetzungsklausel.

[1] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 340, Rz. 1320.
[2] IDW, Praxis der Unternehmensnachfolge, 4. Aufl. 2009, 342, Rz. 1331f.

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