Rz. 50

Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) mit allen Rechten und Pflichten über (Universalsukzession)[1].

[1] Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos, in Handbuch des Fachanwalts: Erbrecht, 2. Aufl. 2007, 660 Rz. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge