Rz. 155a
Ein vergleichbares Problem unangemessener Gewinnverteilung ergibt sich auch zwischen den, an einer GmbH & Co. KG beteiligten, nahestehenden Personen. Dies betrifft insbesondere die Familien GmbH & Co. KG. Hierbei wird wie folgt unterschieden:
- Bei der schenkweisen Beteiligung nicht mitarbeitender Kinder ist ein Gewinnanteil nur insoweit anzuerkennen, als die Gewinnbeteiligung 15 % des tatsächlichen Werts des KG-Anteils nicht übersteigt (sog. 15 %-Regelung)[1]. Die Finanzverwaltung folgt dieser Rspr.[2] Diese Grundsätze gelten auch bei teilentgeltlichen Übertragungen.[3]
- bei der schenkweisen Beteiligung mitarbeitender Kinder ist die 15 %-Regelung jedenfalls auch dann anzuwenden, wenn die Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist.[4] Der BFH wendete die 15 %-Regelung auch in solchen Fällen an.[5]
- Bei entgeltlichen Übertragungen gilt die 15 %-Regelung nicht. Zwar müssen auch in diesen Fällen die vereinbarten Grundsätze angemessen sein, dies beurteilt sich aber nach allg. Fremdvergleichsaspekten.[6].
Rechtsfolge der verdeckten Einkommensverwendung ist die steuerliche Zurechnung des unangemessenen Teils bei den Schenkern.[7]
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