Rz. 155a

Ein vergleichbares Problem unangemessener Gewinnverteilung ergibt sich auch zwischen den, an einer GmbH & Co. KG beteiligten, nahestehenden Personen. Dies betrifft insbesondere die Familien GmbH & Co. KG. Hierbei wird wie folgt unterschieden:

  • Bei der schenkweisen Beteiligung nicht mitarbeitender Kinder ist ein Gewinnanteil nur insoweit anzuerkennen, als die Gewinnbeteiligung 15 % des tatsächlichen Werts des KG-Anteils nicht übersteigt (sog. 15 %-Regelung)[1]. Die Finanzverwaltung folgt dieser Rspr.[2] Diese Grundsätze gelten auch bei teilentgeltlichen Übertragungen.[3]
  • bei der schenkweisen Beteiligung mitarbeitender Kinder ist die 15 %-Regelung jedenfalls auch dann anzuwenden, wenn die Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist.[4]  Der BFH wendete die 15 %-Regelung auch in solchen Fällen an.[5]
  • Bei entgeltlichen Übertragungen gilt die 15 %-Regelung nicht. Zwar müssen auch in diesen Fällen die vereinbarten Grundsätze angemessen sein, dies beurteilt sich aber nach allg. Fremdvergleichsaspekten.[6].

Rechtsfolge der verdeckten Einkommensverwendung ist die steuerliche Zurechnung des unangemessenen Teils bei den Schenkern.[7]

[1] BFH v. 29.5.1972, GrS 4/71,BStBl II 1973, 5; weitergehend Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG,2018, § 16 Rz. 191ff.
[2] H 15.9 Abs. 3 "Allgemeines" EStH 2019.
[3] Wacker, in Schmidt, EStG, 2020, § 15 EStG Rz. 776.
[4] Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2018, § 16 Rz. 200f.
[6] Wacker, in Schmidt, EStG, 2020, § 15 EStG Rz. 785.
[7] Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2018, § 16 Rz. 218.

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