Rz. 148

Im Rahmen der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. kann die Frage einer vGA an zwei Punkten zu untersuchen sein, die fast immer gleichzeitig und nacheinander auftreten. Zunächst ist die korrekte Höhe von Vergütungen für Sonderleistungen zu prüfen. Hier kommen insbesondere Geschäftsführertätigkeit, Haftungsübernahme und Überlassung von Darlehen und anderen Wirtschaftsgütern in Betracht, bei denen absolute Beträge eine Rolle spielen.[1]

 

Rz. 149

Des Weiteren geht es um die Teilhabe am Gewinn und die Höhe einer angemessenen Quote. In beiden Bereichen führt eine Benachteiligung der Komplementär-GmbH regelmäßig zu einer Bevorzugung der Kommanditisten; Vor- und Nachteil entsprechen einander. Zu beachten ist allerdings, dass eine zu geringe Sondervergütung dann nicht in vollem Umfang zu einer verhinderten Vermögensmehrung führen kann, wenn die Komplementär-GmbH auch am Gewinn beteiligt ist. Eine höhere Sondervergütung schmälert immer den Gewinn und damit wiederum auch den Restgewinn der Komplementär-GmbH.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der vGA der Höhe nach

Die O-GmbH ist einziger Komplementär der O-GmbH & Co. Sie ist mit 100.000 EUR am Kapital und mit 20 % am Gewinn und Verlust beteiligt. Kommanditisten sind die Kaufleute P und Q, deren Anteile jeweils 200.000 EUR und damit je 40 % ausmachen.

Nach Abzug aller Kosten weist die O-GmbH & Co. einen Gewinn von 240.000 EUR aus, wovon auf die O-GmbH 48.000 EUR entfallen. Im neuen Geschäftsjahr hatte die Komplementär-GmbH der KG erstmals ein Grundstück zur unentgeltlichen Nutzung überlassen, das vorher für 60.000 EUR im Jahr fremdvermietet war.

Die fehlende Sondervergütung von 60.000 EUR bildet zwar den Ausgangspunkt für die Errechnung einer vGA und ist als absoluter Betrag zu berücksichtigen. Andererseits ist indessen die Minderung des Gewinns nach folgender Rechnung zu beachten:

 
      O-GmbH   P   Q
  EUR   EUR   EUR   EUR
vorläufiger Gewinn 240.000            
Sondervergütung 60.000   60.000        
Gewinn 180.000            
Gewinnverteilung in Prozent     20 %   40 %   40 %
Gewinnanteil     36.000   72.000   72.000
Korrekter Gewinnanteil     96.000   72.000   72.000
Bisheriger Gewinnanteil     48.000   96.000   96.000
Differenz endgültig     + 48.000   – 24.000   – 24.000

Aus der zweistufigen Gewinnermittlung ergibt sich, dass eine vGA nicht i. H. v. 60.000 EUR, sondern nur i. H. v. 48.000 EUR vorliegt.

 

Rz. 150

Wie in Rz. 105 dargestellt, gehören bei einer GmbH & Co. i. e. S. die Anteile an der Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten. Daraus folgt, dass eine vGA ebenso wie eine offene Gewinnausschüttung in das steuerliche Ergebnis der KG eingeht und dort für die zeitliche Zuordnung bilanzrechtliche Grundsätze gelten.

[1] Briese, DStR 2015, 1945.

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