Rz. 137

Besteht zusätzlich eine Kapitaleinlage, ist diese in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die der anderen Mitunternehmer. Sie ist also in die Verteilung des Restgewinns mit einzubeziehen. In diesen Fällen ist indessen noch zu untersuchen, welche Bedeutung und Wertigkeit der Einlage der Komplementär-GmbH tatsächlich zukommt. Der BFH hat die Höhe der Risikoprämie als Frage des Einzelfalls beurteilt.[1] In einem anderen Fall hat der BFH einen Gewinnanteil i. H. v. 20 % der Kapitaleinlage als angemessen angesehen.[2]

 

Rz. 137a

Im Allgemeinen dürfte wegen der geringen Höhe der Einlage ein Gewinnanteil ausreichen, der etwa eine Verzinsung von 20 % ausmacht. Dieser Schluss ist jedenfalls aus den grundlegenden Entscheidungen des BFH[3] zu ziehen, in denen eine derartige Restquote im Ergebnis nicht beanstandet wurde. Die Finanzverwaltung erkennt eine Verzinsung von nur 12–15 % an.[4]

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