Rz. 128

Anhand der allgemeinen Grundsätze zur Behandlung von Vergütungen im Rahmen von Mitunternehmerschaften sind auch Vergütungen an Mitglieder eines Beirats, Verwaltungsrats oder Gesellschafterausschusses zu beurteilen. Es kommt also insoweit nicht darauf an, ob der Beirat usw. bei der GmbH – abgesehen von der Abzugsbeschränkung des § 10 Nr. 4 KStG für Beiräte mit Aufsichtsratscharakter – oder der GmbH & Co. besteht, sondern nur darauf, ob das Beiratsmitglied an der GmbH & Co. als Mitunternehmer beteiligt ist. Im Fall einer Beteiligung als Mitunternehmer wird die Vergütung stets als Sondervergütung i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 behandelt. Ohne Beteiligung als Mitunternehmer an der GmbH & Co. erzielt der Beirat Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (§ 18 EStG Rz. 99ff.). Im Gegenzug ist die Beiratsvergütung eine Betriebsausgabe, die den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft mindert.

 

Rz. 129

Etwas anderes kann gelten, wenn der Beirat bei einer Komplementär-GmbH besteht, die daneben noch einen eigenen Betrieb unterhält. Bei diesem untypischen Sachverhalt muss – ähnlich wie bei der Tätigkeitsvergütung für den Geschäftsführer-Kommanditisten (Rz. 120-122) – die Beiratsvergütung aufgeteilt werden. Zu beachten ist in derartigen Sonderfällen die Vorschrift des § 10 Nr. 4 KStG (Hinzurechnung der Hälfte bei der Einkommensermittlung), soweit der Beirat aufsichtsratsähnliche Kompetenzen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge