Rz. 92

Rechtlich und wirtschaftlich nimmt der Kommanditist bei einer GmbH & Co. die gleiche Stellung ein wie bei jeder anderen KG. Sein Beitrag besteht zumeist in einer Geld- oder Sacheinlage; eine aktive Mitarbeit ist weder üblich noch erforderlich.

 

Rz. 93

Eine Ausnahme hiervon besteht bei den Kommanditisten, die zusätzlich Geschäftsführer oder Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder beides zugleich sind. Hier wirken sich Tätigkeit oder Beteiligung bei der GmbH mittelbar auch bei der GmbH & Co. aus und gehen ertragsteuerlich in deren Ergebnis mit ein (Rz. 109ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge