Rz. 92
Rechtlich und wirtschaftlich nimmt der Kommanditist bei einer GmbH & Co. die gleiche Stellung ein wie bei jeder anderen KG. Sein Beitrag besteht zumeist in einer Geld- oder Sacheinlage; eine aktive Mitarbeit ist weder üblich noch erforderlich.
Rz. 93
Eine Ausnahme hiervon besteht bei den Kommanditisten, die zusätzlich Geschäftsführer oder Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder beides zugleich sind. Hier wirken sich Tätigkeit oder Beteiligung bei der GmbH mittelbar auch bei der GmbH & Co. aus und gehen ertragsteuerlich in deren Ergebnis mit ein (Rz. 109ff.).
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