Rz. 75

Die GmbH & Co. ist in besonderem Maße für Familienunternehmen geeignet (Rz. 41). Das gilt aber nicht nur für den Fall, in dem ein Nachfolger fehlt, sondern allgemein für die Heranführung der nächsten Generation an unternehmerische Aufgaben. Insbesondere durch die Trennbarkeit von Mitarbeit und Beteiligung kann der Nachwuchs schrittweise an die spätere Übernahme des Unternehmens herangeführt und bereits frühzeitig am Vermögen beteiligt werden.

 

Rz. 75a

Bei der Beteiligung von Familienmitgliedern, wobei nicht nur an Kinder, sondern ebenso an andere unterhaltsberechtigte oder sonst zu versorgende Personen zu denken ist, gewinnt die Frage der Mitunternehmerstellung noch aus anderer Sicht an Bedeutung. Hier sind Ausgangslage und erwünschte Auswirkungen – zivil- wie steuerrechtlich – gegenüber Familienfremden naturgemäß unterschiedlich. Einerseits wird eine Beteiligung an Gewinn und Vermögen angestrebt, andererseits sollen die Rechte auf Einflussnahme generell, zur Gewinnentnahme und Anteilsabtretung speziell eher begrenzt werden.

 

Rz. 76

Trotz dieser unterschiedlichen Interessenlage hat die Rspr. die Voraussetzungen für die Mitunternehmerinitiative und das -risiko bei Familienpersonengesellschaften und Personengesellschaften unter Fremden in gleicher Weise und nach den gleichen Kriterien beurteilt.[1] Entscheidend ist, ob die Verträge rechtswirksam zustande gekommen sind[2], einem Fremdvergleich stand halten[3] und tatsächlich vollzogen werden.[4]

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