Rz. 239

Mit der Erteilung eines Bescheids über die Gewinnfeststellung ist eine Reihe von Rechtswirkungen verbunden. Zunächst ist daraus abzuleiten, dass eine Mitunternehmerschaft anerkannt wurde. Sodann wird eine Entscheidung über den Kreis der Beteiligten getroffen, und schließlich werden Höhe, Art und Verteilung der gemeinsam erzielten Einkünfte festgelegt.

 

Rz. 239a

Festgestellt werden können sämtliche Vorgänge, die auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklicht wurden. Diese müssen sachlich zum Bereich der Einkunftserzielung gehören, wie Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen oder die Qualifizierung von Einkünften als steuerfrei oder steuerbegünstigt. Ebenso sind Vorgänge einzubeziehen, die sachlich zur Ebene des Beteiligten gehören, aber auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklicht werden, z. B. Spenden und andere Sonderausgaben, die auf der Ebene der Mitunternehmerschaft bezahlt wurden. Diese Vorgänge lassen sich nur auf der Ebene der Mitunternehmerschaft prüfen, weil sie auf dieser Ebene tatsächlich verwirklicht wurden. Daher können sie nicht auf der Ebene der Mitunternehmer geprüft und festgestellt werden. Für die Feststellung auf der Ebene der Mitunternehmerschaft muss es sich um Besteuerungsgrundlagen handeln, die die Mitunternehmerschaft selbst verwirklicht hat.[1]

 

Rz. 239b

In die Gewinnfeststellung sind weiterhin sämtliche Sonderbetriebseinnahmen und -vergütungen sowie -betriebsausgaben der einzelnen Gesellschafter einschließlich festgestellter vGA einzubeziehen. Die Berücksichtigung der genannten Sachverhalte außerhalb und neben der Gewinnfeststellung als persönliches Steuermerkmal ist ausgeschlossen.

 

Rz. 240

Die im Gewinnfeststellungsbescheid[2] getroffenen Entscheidungen sind bindend für die weitere Behandlung bei den Einkommensbeziehern und Steuerschuldnern; der Gewinnfeststellungsbescheid bildet insoweit einen Grundlagenbescheid i. S. v. § 171 Abs. 10 AO.

 

Rz. 241

Die Zusammenhänge und Wechselwirkungen bei Vorwegvergütungen und -aufwendungen im Rahmen einer Gewinnfeststellung erläutert folgendes Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Wechselwirkungen bei Vorwegvergütungen und -aufwendungen

An der T-GmbH & Co. sind als Komplementär die T-GmbH und als Kommanditist Kaufmann T beteiligt. T ist zugleich einziger Gesellschafter und einer der beiden Geschäftsführer der T-GmbH. Im Wirtschafts- und Kj. 01 hat die Komplementär-GmbH eine offene Gewinnausschüttung von 10.000 EUR vorgenommen.

Die handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnungen beider Gesellschaften zeigen – vereinfacht – nachstehende Werte:

 
T-GmbH
Aufwand EUR   Ertrag EUR  
Gehalt Geschäftsführer T 84.000  

Gewinnanteil

T-GmbH & Co.
   
    10.000  

Gehalt fremder

Geschäftsführer
72.000  

Kostenersatz

T-GmbH & Co.
156.000  
Kosten, Steuern 2.000
Gewinn 01 8.000        
  166.000     166.000  
 
T-GmbH & Co.
Aufwand EUR   Ertrag EUR  
Wareneinsatz 3.000.000   Warenerlöse 5.000.000  
Lohnaufwand 1.000.000        
Sachaufwand 400.00        
Gewinn 01 600.000        
  5.000.000     5.000.000  

Aus diesem Kurzsachverhalt leitet sich die steuerliche Gewinnermittlung und -verteilung ab:

 
    T-GmbH   Kdt T   Summe
    EUR   EUR   EUR
Jahresüberschuss   10.000   590.000   600.000
Kostenersatz T-GmbH   + 156.000       + 156.000
Vorwegaufwand T-GmbH   – 156.000       – 156.000
Vorwegvergütung an Kdt T       + 84.000   + 84.000
Dividende an Kdt T       + 10.000   + 10.000
Steuerlicher Gewinn   10.000   684.000   694.000

Aus der Darstellung wird deutlich, dass für die Komplementär-GmbH das steuerliche Ergebnis innerhalb der Gewinnfeststellung vorweggeholt wird.

[2] Zum Inhalt einer einheitlichen Gewinnfeststellung und zu weiteren Besonderheiten bei GmbH & Co. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 180 AO Rz. 50ff., 76ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge