Rz. 215

Soweit die Kommanditisten nicht zugleich Destinatäre der Komplementär-Stiftung oder deren Vorstandsmitglieder sind, treten bei der Gewinnermittlung und -verteilung im Allgemeinen keine Besonderheiten auf. Für diesen Fall, der in der Praxis allerdings die Ausnahme ist, führen die natürlichen Interessengegensätze der beteiligten Personen regelmäßig zu Vereinbarungen und Abwicklungen, die aus steuerlicher Sicht nicht zu beanstanden sind.

 

Rz. 216

Etwas anderes gilt indessen, wenn Doppelfunktionen bestehen, wenn also der Kommanditist zusätzlich die Geschäftsführung der Komplementär-Stiftung wahrnimmt oder zu ihren Destinatären zählt. Dann sind im Grunde alle Fragen wieder vorzufinden, die von der GmbH & Co. i. e. S. bekannt sind (Rz. 11). Sie müssen unter Berücksichtigung der Ertragsteuersituation der Stiftung als Körperschaft i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG gelöst werden.

 

Rz. 217

Unter Rz. 213 wurde bereits herausgestellt, dass bei nicht angemessener Beteiligung der Stiftung am Gewinn der Stiftung & Co. eine Korrektur der Gewinnverteilung vorzunehmen ist. Das gilt sowohl bei fehlenden Sondervergütungen als auch bei einem unzureichenden Anteil am Restgewinn. Auch wenn die Stiftung in den meisten Fällen mit ihrem unveränderlichen Steuersatz von 15 % unter dem individuellen ESt-Satz des Destinatärs liegt, kann durch die Anwendung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine steuerliche Mehrbelastung eintreten.

 

Rz. 218

Die Korrektur der Gewinnverteilung führt zwar zu einer gleich hohen Minderung des Gewinnanteils des Kommanditisten (Destinatärs), nicht aber zu einer Schmälerung seines Kapitalkontos bei der KG. Der unangemessene Gewinnanteil bildet vielmehr eine Zuwendung der Stiftung, die bei ihr nicht abzugsfähig ist, beim Empfänger aber zu steuerbaren Bezügen Einkünften gehört.

Rz. 219 einstweilen frei

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