Rz. 207

Unter Rz. 55–57 sind die zivil- und steuerrechtlichen Vorzüge dieser Sonderform bereits kurz herausgestellt worden. An dieser Stelle wäre zu ergänzen, dass sie zudem besonders geeignet erscheint, den Unternehmensfortbestand zu sichern, weil bei ihr Management und Kapital zuverlässig und langfristig getrennt werden können.

 

Rz. 208

Die Möglichkeit der Trennung entsteht in erster Linie aus der besonderen Rechtsform der Stiftung selbst, die als verselbstständigtes Zweckvermögen weder Mitglieder noch Gesellschafter oder Anteilseigner besitzt. Selbst wenn eine Stiftung – was meist der Fall ist – zugunsten und zur finanziellen Unterstützung bestimmter natürlicher Personen errichtet worden ist, haben diese Personen, die als Destinatäre bezeichnet werden, regelmäßig keinen Einfluss auf die Leitung und Entscheidungen der Stiftung.

 

Rz. 209

Die Geschäftsführung einer Stiftung obliegt dem Vorstand, der im Allgemeinen aus mehreren natürlichen Personen besteht. Daneben wird fast immer ein Stiftungsrat eingerichtet, der die Arbeit des Vorstands überwacht und dessen Befugnisse einschränken kann. In den Vorstand, zumindest aber in den Stiftungsrat beruft der Stifter Personen seines Vertrauens, die nicht zu den Destinatären zählen. Insgesamt weist die Stiftung gegenüber einer Kapitalgesellschaft bedeutende Unterschiede auf, die andere steuerliche Rechtsfolgen bewirken, wenn sie bei einer KG die Stellung eines Komplementärs übernimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge