Rz. 192

Bei der Einheitsgesellschaft (Rz. 50ff.) besteht die Abweichung vom Normfall der GmbH & Co. darin, dass die Anteile an der Komplementär-GmbH zivilrechtlich der GmbH & Co. selbst gehören. Sie bilden damit kein Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten, sondern Betriebsvermögen der KG und sind in der Gesamthandsbilanz auszuweisen. Da in diesem Fall die GmbH & Co. Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist, kann jeder weitere Gesellschafter nur noch eine Beteiligung als Kommanditist an der GmbH & Co. erwerben. Damit wird bereits im Ansatz die Gefahr des Auseinanderfallens der Beteiligungen an der Komplementär-GmbH sowie der GmbH & Co vermieden.[1]

Aus der wechselseitigen Beteiligung ergibt sich, dass der Komplementär-GmbH, wenn sie am Restgewinn beteiligt ist, von ihrer eigenen Gewinnausschüttung ein Anteil zusteht. Wenn dieses Ergebnis vermieden werden soll, ist es erforderlich, die Teilnahme an Ausschüttungsgewinnen vertraglich auszuschließen.

Bei der Einheitsgesellschaft ist eine vereinfachte Gewinnverwendung möglich, da Gewinnausschüttungen der Komplementär-GmbH nur der GmbH & Co. zustehen. Die Kommanditisten erhalten ihren Gewinnanteil nur von der GmbH & Co. Die Anteile müssen nicht als Sonderbetriebsvermögen in Sonderbilanzen erfasst werden.[2]  

[1] Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 2018, § 8 Rz. 4f.
[2] Werner, DStR 2006, 706.

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