Rz. 63

Die endgültige Anerkennung der GmbH & Co. durch Rspr. und Finanzverwaltung sowie einige grundsätzliche Regelungen durch die Gesetzgebung schließen naturgemäß nicht aus, dass in Einzelfällen und bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen nach wie vor Auslegungsfragen bestehen. Eine Fülle von Entscheidungen des BFH belegt, in welch großem Umfang immer wieder gegensätzliche Auffassungen bestanden haben. Inzwischen sind die meisten Einzelpunkte theoretisch als gelöst anzusehen, wenn auch einzuräumen ist, dass durch die wirtschaftliche Entwicklung gelegentlich neue hinzukommen.

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