Rz. 16
Die Entstehung der GmbH & Co. geht in erster Linie zurück auf die ertragsteuerliche Doppelbelastung von Gewinnen im KSt-Recht bis 1976. Die Besteuerung eines im Grunde identischen Gewinns, einmal durch die KSt bei der Kapitalgesellschaft und nach einer Ausschüttung zusätzlich durch die ESt beim jeweiligen Gesellschafter, wurde als unangemessen und ungerecht empfunden. Man suchte daher nach Wegen, die ertragsteuerliche Belastung zu verringern, ohne die Annehmlichkeit der beschränkten Haftung zu verlieren. Heute stehen die gesellschaftsrechtlichen Vorzüge gleichrangig neben den steuerrechtlichen. Diese liegen vor allem in der Kombination der unterschiedlichen Regelungen für Kapital- und Personengesellschaften (Rz. 44-47)..
Rz. 17
In Deutschland hatte sich zuerst das BayObLG[1] mit der Frage zu befassen, ob die Ablehnung einer Eintragung ins Handelsregister rechtens war:
Es hat die Zulässigkeit der Gesellschaftsform bejaht und eine Eintragung im Handelsregister bewirkt. Danach waren in größerem Umfang Neu- und Umgründungen zu beobachten, sodass das Jahr 1912 allgemein als Geburtsjahr der GmbH & Co. gilt. Über zehn Jahre später bestätigte das RG[2] die handelsrechtliche Zulässigkeit. Damit hatte die neue Gesellschaftsform endgültig ihre handelsrechtliche Anerkennung gefunden.
Rz. 18
Auch der BGH[3] hat die vorangegangenen zivilrechtlichen Entscheidungen bestätigt. Seitdem wird die GmbH & Co. in Rspr: und Literatur übereinstimmend akzeptiert. Ihre starke Entwicklung wurde einerseits ermöglicht durch die weitgehende Vertragsfreiheit des deutschen Handelsrechts, andererseits gefördert durch die Addierung von Vorzügen beider Grundtypen gemeinschaftlicher Unternehmensformen, der Kapital- und der Personengesellschaft.
Rz. 19
Nur mit Verzögerung hat der Gesetzgeber auf die neue Rechtsform reagiert und sie im Grunde dadurch akzeptiert, dass er spezielle Regelungen für sie getroffen hat.[4] Einzelne Bestimmungen finden sich u. a. in den Vorschriften des HGB, die seit 1981 gültig sind (Rz. 29) sowie im Mitbestimmungsgesetz v. 4.5.1976.[5]
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