Rz. 13

Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der GmbH & Co. i. e. S. gehen hin bis zur Einmann-GmbH & Co. Als Sonderfall der personengleichen GmbH & Co. KG ist die Einmann-GmbH & Co. KG dadurch gekennzeichnet, dass der Alleingesellschafter der GmbH zugleich der einzige Kommanditist ist. Gerade bei dieser häufig anzutreffenden Ausprägung lassen sich unbegrenzte Unternehmerinitiative und begrenztes Unternehmerrisiko sehr gut miteinander verbinden. Wirtschaftlich betrachtet besteht ein Einzelunternehmen, weil trotz zivil- und steuerrechtlicher Trennung alle Entscheidungsbefugnisse in einer Hand liegen. Ist der einzige Kommanditist einer Einmann-GmbH & Co. KG zugleich Geschäftsführer der GmbH, gilt nach § 35 Abs. 3 GmbHG das Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) für den Gesellschafter-Geschäftsführer der Einmann-GmbH. Dies betrifft Geschäfte, die der Alleingesellschafter als Geschäftsführer der GmbH für die KG mit sich selbst abschließt, die Geschäfte zwischen GmbH und KG sowie die Geschäfte zwischen GmbH und dem Kommanditisten.[1]

 

Rz. 14

Bei der GmbH & Co. KG zeigen sich Parallelen zur Betriebsaufspaltung, die aus ähnlichen Beweggründen als Unternehmensform gewählt wird. Die Vergleichbarkeit tritt deutlich hervor, wenn der Kommanditist seiner GmbH & Co. wertvolle Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, die zivilrechtlich sein Eigentum bleiben und damit einer generellen Haftung entzogen werden, steuerrechtlich aber in die Gewinnermittlung einfließen. Eine derart günstige haftungsrechtliche Trennung ist im Rahmen eines Einzelunternehmens nicht zu erreichen. Im Fall einer Konkurrenz zwischen Mitunternehmerschaft und mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung genießt Letztere (Bilanzierungs-)Vorrang.[2]

[1] Zöllner/Noack, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 2017, § 35 GmbHG Rz. 128; Werner, NWB 2016, 418.
[2] BMF v. 28.4.1998, IV B 2 – S 2241 – 42-98, BStBl II 1998, 325.

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