Rz. 6

Die GmbH & Co. stellt handelsrechtlich eine KG und damit eine Personengesellschaft dar, während sie ertragsteuerlich regelmäßig als Mitunternehmerschaft einzustufen ist. Eine abweichende Beurteilung kann eingreifen, wenn keine gewerbliche Betätigung ausgeübt wird und eine gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fehlt. Handelsrechtlich wird dann eine sog. Schein-GmbH & Co. angenommen, die tatsächlich eine GbR ist (Rz. 61f.; § 15 EStG Rz. 163), während ertragsteuerlich entweder eine fiktive Mitunternehmerschaft besteht oder eine Gemeinschaft vorliegt, die keine betrieblichen Einkünfte erzielt (Rz. 82).

 

Rz. 7

Gegenüber anderen Personengesellschaften liegt der wesentliche Unterschied darin, dass zu den Gesellschaftern eine GmbH zählt. Die besondere Bedeutung sowie die angestrebten Vorzüge (Rz. 36-48) kommen indessen nur dann zum Tragen, wenn die GmbH zum Kreis der Komplementäre gehört oder der einzige Komplementär ist. Letzteres istin der Praxis der Normalfall der GmbH & Co. und steht im Mittelpunkt der folgenden Darstellung.

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