Rz. 174

Der Gewinn aus der Übertragung der Beteiligung an einer KG kann nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt besteuert werden.  § 16 Abs. 1 S. 2 EStG regelt, dass Gewinne aus der Veräußerung eines Teilmitunternehmeranteils als laufende Gewinne zu versteuern sind; sie unterliegen somit auch der GewSt.

 

Rz. 175

Wie unter Rz. 171 dargelegt, stellt die entgeltliche Abtretung von Anteilen an der Komplementär-GmbH einen laufenden Geschäftsvorfall dar. Das kann indessen nur so lange gelten, als diese Abtretung für sich allein stattfindet; geht sie einher mit der Übertragung eines gesamten Anteils an der GmbH & Co., ist sie in diesen Vorgang einzubeziehen und steuerlich gemeinsam zu beurteilen. Für den Normalfall, dass die gesamte KG-Beteiligung mit allen dazugehörenden GmbH-Anteilen entgeltlich wechselt, ist der entstehende Gewinn nach den §§ 16 und 34 EStG begünstigt.[1] Wird dagegen der gesamte Kommanditanteil veräußert, die Beteiligung an der Komplementär-GmbH aber beibehalten und dadurch zu Privatvermögen, ist zu differenzieren. Stellt der Anteil an der Komplementär-GmbH eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage dar, kann trotz Aufgabe des Mitunternehmeranteils keine begünstigte Besteuerung nach den §§ 16, 34 EStG erfolgen.[2] Ist der Anteil keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, liegt trotz Nicht-Veräußerung eine begünstigungsfähige Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils vor.[3] Die Frage der Qualifizierung als funktional wesentliche Betriebsgrundlage ist im Einzelfall zu entscheiden.[4]

Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

  • Anteile an einer Komplementär-GmbH, deren Tätigkeit sich auf die Geschäftsführung einer einzigen KG beschränkt, sind nur dann funktional wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn sie dem nicht mehrheitlich beteiligten Kommanditisten aufgrund einer Mehrheit der Stimmrechte bei der GmbH die Einflussnahme auf die Geschäftsführung der GmbH – und damit auch bei der KG – ermöglichen,[5] oder wenn die GmbH neben dem Kommanditisten einzige Gesellschafterin der KG ist und daher für die Existenz der Personengesellschaft entscheidende Bedeutung hat;
  • Anteile an einer Komplementär-GmbH, die einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält sind grundsätzlich kein Sonderbetriebsvermögen bei der KG. Ist die GmbH infolge eines Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit der KG auch wirtschaftlich mit dieser verflochten, gehören die Anteile stets zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen;[6]
  • Anteile an einer Komplementär-GmbH, die Komplementärin mehrerer KGs ist, sind grundsätzlich dem Sonderbetriebsvermögen bei der zuerst gegründeten KG zuzuordnen, um sodann anhand der vorstehenden Grundsätze zu prüfen, ob die Anteile bei dieser KG eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Im Falle eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gelten die Grundsätze des vorstehenden Aufzählungspunktes. Sofern die GmbH aufgrund eines unterhaltenen Geschäftsbetriebs mit mehreren KGs wirtschaftlich verflochten ist, wird die Zuordnungskonkurrenz ebenfalls anhand des zeitlichen Maßstabs aufgelöst.
[2] Wacker, in Schmidt, EStG, 2020, § 16 EStG Rz. 407, 414.
[4] OFD Nordrhein-Westfalen v. 21.6.2016, S 2242 – 2014/0003 – St 115, Haufe-Index 9672573; OFD Frankfurt/M. v. 3.12.2015, S 2134 A – 14 – St 213, Haufe-Index 9231284.
[6] Siehe in diesem Zusammenhang auch OFD München v. 2.4.2001, S 2134 – 4/6 St 41.

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