Rz. 49

Neben der Grundform der GmbH & Co. im engeren Sinne, bei der die Kommanditisten zugleich sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH halten, werden in der Rspr. und Literatur noch einige Sonderformen behandelt, die entweder von der Konstruktion oder vom Gesellschafterbestand her Eigenheiten aufweisen. In der zivil- und steuerrechtlichen Auswirkung zeigen sich indessen nur geringe Unterschiede. Trotzdem haben diese Sonderformen in der Praxis eine große Bedeutung erlangt, weil sie einerseits besondere Sachverhaltsvoraussetzungen einbeziehen (großer oder heterogener Gesellschafterkreis), andererseits unterschiedlich ausgeprägte Teilnahmen an den unternehmerischen Entscheidungen oder Erfolgen ermöglichen (familienfremde oder institutionelle Geldgeber als Gesellschafter).

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